Pflichtumtausch von Führerscheinen – Information des Straßenverkehrsamts Teltow-Fläming

Teltow-Fläming. Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der Europäischen Union noch im Umlauf befindlichen Führerscheine durch ein einheitliches Muster ersetzt werden.

Die Führerscheine sollen insbesondere die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllen. Mit dem Umtausch erfolgt eine Speicherung der Fahrerlaubnisdaten im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Die zentrale Speicherung soll Missbrauch verhindern und zuständigen Behörden jederzeit einen Zugriff auf die aktuellen Daten gewähren.

Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren – und zwar unabhängig von einer möglichen Befristung einzelner Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen. Er ist in diesem Rhythmus gebührenpflichtig zu erneuern. Die Befristung des Führerscheindokumentes erfolgt auf der Vorderseite in der Zeile mit der Ziffer 4b. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild im Führerschein. Gleiches kennt man bereits von der Erneuerung des Personalausweises, der hingegen nur für zehn Jahre ausgestellt wird.

Pflichtumtausch: Gestaffelt, vorgezogen, ab 2021

Der Pflichtumtausch wird vorgezogen und erfolgt gestaffelt. Er beginnt im Jahr 2021.

Von der vorzeitigen Umtauschpflicht sind Bürger*innen der Jahrgänge 1953 bis 1958 zuerst betroffen. Sie müssen ihre Führerscheine bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht und somit im Jahr 2021 einen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt haben. In Teltow-Fläming sind dies circa 7.000 Personen.

Umtauschfristen

Führerscheine, die vor dem 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden

Die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierführerscheine werden nach dem Geburtsjahr der Inhaber*innen getauscht:

Geburtsjahr Inhaber*in Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1953 bis 1958 bis 19. Januar 2022
1959 bis 1964 bis 19. Januar 2023
1965 bis 1970 bis 19. Januar 2024
1971 bis später bis 19. Januar 2025
vor 1953 bis 19. Januar 2033

Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden

Kartenführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, sind gestaffelt nach deren Ausstellungsdatum zu tauschen:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 bis 19. Januar 2026
2002 bis 2004 bis 19. Januar 2027
2005 bis 2007 bis 19. Januar 2028
2008 bis 19. Januar 2029
2009 bis 19. Januar 2030
2010 bis 19. Januar 2031
2011 bis 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 bis 19. Januar 2033

Antragstellung

Der Antrag auf Umtausch des Führerscheins ist rechtzeitig bei der für den aktuellen Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu stellen. Darüber hinaus nehmen die Städte, Gemeinden und das Amt Dahme/Mark die Umtauschanträge entgegen und senden diese zur weiteren Bearbeitung an den Landkreis Teltow-Fläming. Im Jahr 2019 wurden bereits 90 Prozent der Umtauschanträge bei den Kommunen des Landkreises gestellt. Eine Online-Beantragung ist leider noch nicht möglich.

Zur Antragstellung sind der gültige Personalausweis, der Führerschein und ein biometrisches Passbild jeweils im Original vorzulegen. Außerdem ist eine Gebühr in Höhe von 25,30 Euro zu entrichten. Die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten variieren und richten sich nach der Anzahl der Antragseingänge und dem Ausstellungsort des alten Führerscheins.
Insbesondere bei Papierführerscheinen, die nicht im Landkreis Teltow-Fläming ausgestellt wurden, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen. Die Führerscheindaten (Karteikartenabschrift oder VK30) werden hierfür zunächst von der ausstellenden Behörde abgefordert.

Auf ausdrücklichen Wunsch kann man nach erfolgter Umschreibung seinen alten Führerschein behalten. Dafür wird das alte Dokument von der Behörde entwertet und zurückgegeben oder andernfalls vernichtet.

Alle Informationen zur Antragstellung und den Servicezeiten

Weitere Informationen

Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist stets ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen. Ist die Umtauschfrist abgelaufen, verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Ein Umtausch der Führerscheine muss daher bis zu den aufgeführten Fristen abgeschlossen und das neue Dokument im Besitz seines oder seiner Inhaber*in sein. Fahrzeugführer*innen, die kein gültiges Führerscheindokument vorweisen können, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Im Landkreis Teltow Fläming sind bis zum Jahr 2033 circa 130.000 Führerscheine umzutauschen. Seit dem Jahr 2013 wurden bereits 5487 Anträge auf Umtausch des Führerscheins gestellt.

(Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming)

Visits: 480

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hol dir die App

Ab sofort kannst du Zauche 365 ganz bequem auf deinem Smartphone lesen.

Login
Jeder veröffentlicht seins.

Deshalb freuen wir uns sehr, dass du mitmachen möchtest. Bevor du jedoch auf Fläming 365 Artikel veröffentlichen kannst, musst du dich registrieren lassen. Das dient deiner und unserer Sicherheit. Fülle deshalb bitte das folgende Formular aus: