Teltow-Fläming. Öffentliche Bekanntmachung einer Corona-Schutzmaßnahme nach Überschreiten von Schwellenwerten – gültig 19. Januar 2022
Im Landkreis Teltow-Fläming überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 16. Januar 2022 den Schwellenwert von 750. Zudem hat der Anteil der intensivstationär behandelten COVID-19-Patient*innen in Bezug auf die tatsächlich verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten den Schwellenwert von mindestens zehn Prozent erreicht. (Quelle: Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit): Koordinierungszentrum Krisenmanagement Brandenburg: Corona-Fallzahlen
Schutzmaßnahmen
Daher gelten ab dem Tag nach dieser Bekanntgabe im Landkreis Teltow-Fläming – also ab 19. Januar 2022, 0 Uhr, und längstens bis zum Ablauf des 13. Februar 2022 folgende Schutzmaßnahmen:
In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur in den folgenden Fällen sowie in weiteren vergleichbar gewichtigen Ausnahmefällen zulässig:
- der Besuch von Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,
- die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
- die Begleitung und Betreuung von schwer erkrankten Kindern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
- die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Leistungen,
- die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
- die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
- die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen,
- die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen,
- die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.
Ausnahmen
Diese nächtliche Ausgangsbeschränkung gilt nicht für:
- geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Impfnachweis nach § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen,
- genesene Personen nach § 2 Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die einen auf sie ausgestellten Genesenen-Nachweis nach § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen–Ausnahmenverordnung vorlegen,
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 7 der 2.SARS-CoV-2-EinDV gelten entsprechend.
Aufhebung der Maßnahmen
Die zusätzlichen Schutzmaßnahmen entfallen wieder, wenn an drei Tagen die 7-Tage-Inzidenz unter 750 und der intensivstationäre Schwellenwert unter 10 Prozent liegen. Der Landkreis wird dies bekanntgeben.
(Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming | Artikelfoto: Pixabay)
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