Werbemittelsatzung für Bad Belzig überarbeitet

Bad Belzig. Die Bad Belziger Stadtverordneten müssen sich immer wieder mit den verschiedenen Gebührensatzungen der Stadt auseinandersetzen. Bürgermeister Robert Pulz beschäftigt sich seit seinem Amtsantritt damit. Viele Satzungen wurden seit zehn Jahren nicht mehr angepasst. So auch die Werbemittelsatzung. Über diese mussten nun die Stadtverordneten in ihrer jüngsten Sitzung entscheiden.

Nötig machen das zum einen die gestiegenen Personalkosten für die Bearbeitung der Anträge und die Kontrolle der Einhaltung von Entscheidungen. Da es auch immer wieder Verstöße gibt, müssen die Rechtsgrundlagen zwingend angepasst werden. Die bisherige Plakatierungssatzung hat Teile von Werbenden nicht erfasst. Immer mehr Fahrzeuge aller Art werden aufgestellt, mit Werbung bedruckt und so im Stadtbild abgestellt, dass einige Werbende gegenüber anderen einen Vorteil aus der Nutzung des öffentlichen Raumes zogen. Dieses Verhalten ist bisher durch die zuständige Behörde nicht unmittelbar regelbar. Mit der neuen Werbemittelsatzung wird der ältere Begriff der Plakatierung durch eine andere Sicht, nämlich den Begriff der Werbung ersetzt. Ein Werbeträger kann auch z.B. PKW, Lkw, Anhänger oder Fahrrad sein. Weiter wurde das Merkmal der „Veranstaltung“ weggelassen, da es sich in jedem Fall um Werbung handelt. Die Berechnung wird transparent gemacht, indem schon im Antragsformular eine Beispielrechnung angeführt wird und eine Tabelle für die Eintragung der Faktoren unterhalb des Berechnungsbeispiels zu sehen ist. Die Berechnung aus der früheren Plakatierungssatzung bezog sich auf „je angefangener Woche“. Jetzt wird pro Tag berechnet.

Durch einen neuen Paragrafen wird den Antragstellern, die abweichende Angaben machen oder ein Fehlverhalten zeigen, zunächst Gelegenheit gegeben, dies zu korrigieren, indem sie zum Beispiel Plakate abhängen oder deren Anzahl reduzieren. Wenn die Erlaubnisinhaber dem nicht nachkommen, kann ein ergänzender Gebührenbescheid erstellt werden, der den Mehraufwand dann berücksichtigt. Das wird ihm auch schon auf dem Antragsformular zusätzlich mitgeteilt. Zielsetzung einer jeden Verwaltung ist die Digitalisierung. Die eingeführte Genehmigungsfiktion ist ein erster Schritt in diese Richtung. Damit weiß der Antragsteller, wenn er den Antrag eingereicht hat, dass er bei einem vollständigen und rechtmäßigen Antrag von einer Genehmigung ausgehen kann. In dem Zusammenhang wird an der Idee eines automatischen Bestätigungsverfahrens gearbeitet.

Die Gebühren für das Anbringen von Werbemitteln sind keine klassischen Gebühren im strengen Kostendeckungssinn. Anders als bei vielen Verwaltungsgebühren gilt hier keine Pflicht zur vollständigen Kostendeckung. Gebühren sind dabei nicht unverhältnismäßig hoch zu bestimmen, können jedoch den tatsächlichen Aufwand übersteigen. Durch die Gebühren für das Anbringen von Werbeträgern wird das Werbeverhalten gesteuert. Lässt man einerseits die Werbenden frei werben, dann führte das zu einem Übermaß. Das geht im Einzelfall so weit, dass der Werbezweck an sich sogar verfehlt wird. Andererseits gibt es inzwischen auch einen immer größeren Verdrängungswettbewerb. In diesen Fällen gehen Werbende mit kleinen Angeboten vollständig unter.

Die Stadtverordneten stimmten der neuen Regelung zu.

(Artikelfoto: Werbung vor zehn Jahren)

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