Teltow-Fläming: Kinderbetreuung ab 4. Januar 2021 – Grundschulen und Horte: nur Notbetreuung – vorschulische Betreuung in Kitas, Krippen und Tagespflege weiter möglich

Teltow-Fläming. Ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Ausgenommen sind die Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt geistige Entwicklung. Sie bleiben geöffnet. Die Sorgeberechtigten der Förderschüler*innen entscheiden und informieren die Schulleiter*innen formlos darüber, ob ihr Kind am Präsenzunterricht in der Schule teilnimmt.

Notbetreuung in der Grundschule

Für Schüler*innen der 1. bis 4. Klasse mit einem Notbetreuungsanspruch wird eine Notbetreuung in der Schule organisiert. Die Notbetreuung in der Schule umfasst die Unterrichtszeit der Jahrgangsstufe des jeweils regulären Schultages.
An verlässlichen Halbtagsgrundschulen (VHG) gilt, dass die Notbetreuung den Zeitraum der VHG deckt (mind. sechs Zeitstunden).

Notbetreuung im Hort

Ab dem 4. Januar 2021 ist die Hortbetreuung für Grundschulkinder untersagt. Der Hort organisiert für die Kinder der ersten bis vierten Jahrgangsstufe eine Notbetreuung im Rahmen der Kindertagesbetreuung.

Wer hat Anspruch auf Notbetreuung?

In Grundschulen und Horten werden Kinder der ersten bis vierten Schuljahrgangsstufe nur dann betreut, wenn

  • dies aus Kindeswohlgründen erforderlich ist oder
  • wenn beide Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen tätig sind oder
  • wenn ein*e Personensorgeberechtigte*r im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.

Schulpflichtige Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein*e Personensorgeberechtigte*r im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Vorrang hat die häusliche Betreuung.

Wo kann der Antrag auf Notbetreuung gestellt werden?

Zuständig für die Prüfung und Bescheidung der Anträge sind die jeweiligen Wohnortkommunen (Städte und Gemeinden sowie das Amt Dahme/Mark).
Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in Schule als auch für die Notbetreuung im Hort.
Den Anspruch auf eine Notbetreuung aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls prüft das Jugendamt, Sachgebiet Familienunterstützende Hilfen.

Ein Antragsformular zur Abgabe in der Wohnortkommune kann unter www.teltow-flaeming.de/coronavirus im Untermenü „Formulare“ heruntergeladen werden (Kurzlink: https://bit.ly/2WP0T2t)

Vorschulische Angebote bleiben geöffnet

Im Übrigen ist geplant, dass es bei den bisherigen Regelungen in der Kindertagesbetreuung bleibt: Die Krippen, Kindergärten und weitere vorschulische Angebote der Kindertagesbetreuung sollen geöffnet bleiben. Die Eltern sind trotzdem aufgerufen zu prüfen, inwieweit sie die Betreuung in Kita, Krippe oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen müssen. (Stand 22.12.2020)

(Pressemitteilung des Landkreises Teltow-Fläming)

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